Know-how in der Sanierung für Geschäftsführer

Die Arbeit von Geschäftsführern und Vorständen von Kapitalgesellschaften ist mit einer Vielzahl von Risiken belastet, die sich weder den Gesetzen noch anderen allgemein zugänglichen Quellen unmittelbar entnehmen lassen.

In der Praxis haben sie aber eine enorme haftungsrechtliche Bedeutung und sind für die handelnden Personen oft mit existenziellen Folgen verbunden. Hierüber informiert das Deutsche Institut für Angewandtes Insolvenzrecht e.V. (DIAI) in verständlicher Erklärvideos. Die Reihe dieser Beiträge wird demnächst zu weiteren Themen fortgesetzt.

Kapitel 1:

„Das lassen wir über die Firma laufen …“
Der Geschäftsführer als Treuhänder fremden Vermögens

Thema des Erklärfilms: Die anvertraute Firmenkasse.

  1. Das Stammkapital ist der Kern des Vermögens der Kapitalgesellschaft
  2. Für Geschäftsführer/Vorstände handelt es sich um fremdes Vermögen.
  3. Organen der Kapitalgesellschaft wird das Vermögen anvertraut.
  4. Die Schutzpflicht ist der Preis der beschränkten Haftung der Gesellschaft.
  5. Geschäftsführer/Vorstände haften für Verstöße gegen die Schutzpflichten persönlich.
  6. Die persönliche Haftung ist unbeschränkt und umfasst das gesamte Privatvermögen.
  7. Das Vermögen der Kapitalgesellschaft wird auch strafrechtlich geschützt;
  8. pflichtwidrige Entnahmen sind strafrechtlich Untreue.

Lesen Sie mehr in unserem Merkblatt als PDF-Dokument „Goldene Regeln für Geschäftsführer“.

Kapitel 2:

„Das kriegen wir schon hin …“
Der Geschäftsführer in der Krise des Unternehmens

Thema des Erklärfilms: Richtiges Verhalten bei Eintritt betriebswirtschaftlicher Krisen.

  1. Risiken und Entscheidungsfreiheit ändern sich mit Eintritt in eine betriebswirtschaftliche Krise.
  2. Die Interessen der Gläubiger gewinnen maßgeblich an Bedeutung.
  3. Ist das Unternehmen zahlungsunfähig, öffnet sich ein Zeitfenster von 21 Tagen, um den Zustand abzuwenden oder einen Insolvenzantrag zu stellen.
  4. Wirtschaftet das Unternehmen einfach weiter, machen sich die Verantwortlichen wegen Insolvenzverschleppung strafbar.
  5. Je weiter eine Krise voranschreitet, desto stärker ist das Management verpflichtet, gezielte Gegenmaßnahmen einzuleiten, um eine Insolvenz zu verhindern.
  6. Verstößt das Management gegen die ihm in der Krise gesetzlich zugewiesenen Pflichten, so führt das regelmäßig zur persönlichen, unbeschränkten Haftung.

Lesen Sie mehr in unserem Merkblatt als PDF-Dokument „Goldene Regeln für Geschäftsführer“.